Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Kunstfabrik casa b“.
    Nach der Eintragung ins Vereinsregister trägt er den Namenszusatz „e. V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Iserlohn.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von kulturellen und künstlerischen Fähigkeiten und des Kunstverständnisses von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen.
    Der Verein verwirklicht seine Ziele insbesondere dadurch, dass er in alters adäquater Weise Kursangebote organisiert, in denen die Möglichkeit geboten wird, kreative Kräfte zu wecken und künstlerische Ausdrucksmöglichkeiten zu entfalten. Darüber hinaus werden Exkursionen und Seminare angeboten, die der kulturellen Fortbildung dienen.
  2. Der Verein ist selbstlos Tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten weder Gewinnanteile noch in ihrer Eigenschaft als Mitglieder sonstige Zuwendung aus Mitteln des Vereines.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Der Verein ist parteipolitisch und religiös unabhängig.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die in § 2 genannten Ziele unterstützt.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch einen schriftlichen Antrag, über dessen Annahme der Vorstand untscheidet.
  3. Der Austritt aus dem Verein kann zum Jahresende erfolgen und ist schriftlich jeweils zum 30. September dem Vorstand zu erklären.
  4. Die Mitgliederversammlung kann durch mehrheitlichen Beschluss ein Mitglied ausschließen, das die Interessen des Vereins in grober Weise verletzt.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch bei Tod und, wenn trotz zweimaliger Mahnung, die Beiträge nicht geleistet werden.
  6. Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Dazu erlässt sie eine Beitragsordnung.

§ 4 Organe des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Beschlussorgan des Vereines.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie ist vom Vorstand schriftlich (per Brief, Email) bzw. durch Aushang in den Vereinsräumen unter Angabe der Tagesordnung und unter Wahrung einer Frist von 14 Tagen einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann kurzfristig vom Vorstand einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder dies fordert.
  3. Jede gemäß Satzung ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  4. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere
    • Wahl und Entlastung des Vorstandes
    • Bildung von Arbeitsgruppen
    • Beschlussfassung über den vom Vorstand erstellten Haushalt, die vom Vorstand vorgelegte Jahresrechnung und die Beitragsregelung
    • Satzungsänderungen
    • Auflösung oder Zusammenlegung mit einem anderen Verein
  5. Über Satzungsänderungen und über die Auflösung oder die Zusammenlegung mit einem anderen Verein entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
  6. Alle anderen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
    Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom/von der 1. Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben ist.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus
    • dem/der Vorsitzenden
    • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem/der Kassiererin
  2. Vorstand i. S. des § 26 BGB sind alle Vorstandsmitglieder. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand wird in zweijährigem Rhythmus von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
  5. Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten des Vereines. Sofern diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Beschlüsse werden durch Niederschriften festgehalten und vom/von der Vorsitzenden und einem anderen Vorstandsmitglied beurkundet.
  6. Zur Erledigung besonderer Aufträge können Beauftragte vom Vorstand bestellt werden. Sie nehmen an den Sitzungen des Vorstandes beratend teil.
  7. Der Vorstand kann einen/eine Geschäftsführer/in bestellen. Er/sie wird als rechtsgeschäftlich bevollmächtigter/e Vertreter/in des Vorstandes tätig.

§ 6a Vergütungen

  • Mitglieder und Vorstandsmitglieder können Aufwandsersatz erhalten. Der Aufwandsersatz kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen) oder in Form der pauschalen Aufwandsentschädigung oder Tätigkeitsvergütung (Ehrenamtspauschale in Höhe des Ehrenamtsfreibetrages gemäß § 3 Nr. 26 a EStG) geleistet werden. Maßgeblich sind die Beschlüsse des zuständigen Vereinsorgans, die steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins.

§ 7 Auflösung des Vereines

  1. Gemäß § 5 Abs. 4 und 5 dieser Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder über die Auflösung oder Zusammenlegung mit einem anderen Verein.
  2. Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen an den Förderverein Frauenhaus Iserlohn e.V. und es so im Sinne der Gemeinnützigkeit zu verwenden, wie diese Satzung es vorsieht.

§ 8 Schlussbestimmung

  • Die Satzung tritt auf Grund des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 29.01.2001 in Kraft.